Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.0 Allgemeines

1.1
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.

1.2
Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.3
Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und Auswertung von Bestell- und Bestellerdaten durch uns einverstanden (§26 BDSG). Wir sind jederzeit berechtigt, das abgeschlossene Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten zu übermitteln.

 

2.0 Angebot, Vertragsschluss

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

2.2
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten u.a. Unterlagen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie als integraler Bestandteil unseres Angebotes von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Eine Eignung unserer Materialien für bestimmte Einsatzzwecke (besonders im technischen Bereich) wird nicht zugesichert.

2.3
Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind, behalten wir uns vor.

2.4
Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung zustande, je nachdem welches Ereignis früher liegt.

 

3.0 Preise

3.1
Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

3.2
Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, in Euro ab Werk/Lager. Verpackung und Transportkosten werden gesondert pauschal berechnet. Die am Tage der Fälligkeit gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

4.0 Zahlung, Verzug, Aufrechnungsverbot

4.1
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren führt erst die Einlösung des letzten Wechsels zur Erfüllung. Mit der Hereinnahme eines Wechsels ist eine Stundung nur verbunden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Zinsen, Kosten und Steuern gehen zu Lasten des Käufers.

4.2
Rabatte oder Skonti können nur abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingingen.

4.3
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 8% p.a. geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, es sei kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden eingetreten. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt.

4.4
Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein Einbehalt gemäß § 273 ist ausgeschlossen; ein Einbehalt wegen Mängeln oder aufgrund des Einwandes des nicht erfüllten Vertrages ist nur möglich, wenn der Fehler, Mangel usw. von uns anerkannt oder eine Nachbesserung unmöglich ist.

4.5
Falls wir nach Vertragsschluss glaubhafte Kenntnis davon erhalten, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung oder eine Sicherheit für sie erbracht wird.

 

5.0 Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug

5.1
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Auch eine von uns nicht zu vertretende verspätete Anlieferung von Rohmaterialien und Zulieferteilen sowie Transporthindernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

5.2
Wird durch die unter Ziff. 5.1 genannten Umstände unser Betrieb so beeinflußt, dass uns die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3
Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller folgende Rechte geltend machen:

a. Der Besteller kann seinen nachgewiesenen Verzögerungsschaden geltend machen. Der Ersatzanspruch ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf ein halbes Prozent des Kaufpreises pro volle Verzugswoche, insgesamt jedoch auf 5% des Nettokaufpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
b. Der Besteller kann uns eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Haftung auf Schadenersatz auf 50% des
eingetretenen Schadens begrenzt.

5.4
Teillieferungen sind zulässig.

 

6.0 Abrufaufträge, Sonderanfertigungen

6.1
Bei Abrufaufträgen über feste Mengen behalten wir uns vor, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und den Gesamtauftrag sofort zu fertigen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass der Besteller sich dies ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.

6.2
Bei Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, binnen 12 Monate die vereinbarte Menge abzurufen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

6.3
Bei Abweichungen der Bestellung von den von uns geführten Standardausführungen behalten wir uns das Recht vor, +/- 10% der Bestellmenge zu liefern.

 

7.0 Versand und Gefahrübergang

7.1
Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für eine billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht.

7.2
Die Gefahr geht auf den Besteller nach den Bestimmungen des Versendungskaufes über.

7.3
Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug oder ruft er trotz Mitteilung der Versandfertigkeit und einer Nachfristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so hat er alle aus dem Verzug entstehende Kosten und Schäden zu ersetzen. Die Gefahr geht in diesem Falle mit der Bereitstellungsanzeige über. Bei Annahmeverzug sowie in anderen Fällen, in denen wir wegen eines Verhaltens des Bestellers veranlasst sind, die Lieferung auf Lager zu nehmen, ist die jeweilige Rechnungsforderung binnen 14 Tagen nach Verzugseintritt fällig.

 

8.0 Gewährleistung

8.1
Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen.

8.2
Als zugesicherte Eigenschaft gilt nur, was von uns schriftlich und ausdrücklich mit dem Willen zur Gewährübernahme zugesichert wurde.

 

9.0 Mängelrüge

9.1
Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel und Fehlmengen innerhalb von 10 Tagen zu melden. Bei Unterlassen einer schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt.

9.2
Ist der Besteller Kaufmann, hat er auch nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

 

10.0 Gewährleistungsrechte

10.1
Bei Auftreten von Mängeln oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Daneben können wir auch Ersatzlieferung wählen; der Besteller kann keine Ersatzlieferung beanspruchen. Erst wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, mehrere Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht ausgeführt wird, kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen. Die Ersatzlieferung hat unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.

10.2
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

10.3
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf Ihrem Fehlen beruht.

10.4
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

10.5
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

11.0 Gesamthaftung

11.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziff. 10.2 bis 10.4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

11.2
Die Regelung gem. Ziff. 11.1 gilt nicht für Ansprüche gem. § 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

11.3
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

12.0 Eigentumsvorbehalt

12.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

12.2
Der Besteller ist zur Weltveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.

12.3
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Besteller nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von uns zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab.

12.4
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers erlischt das Einziehungsrecht. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage wird für die letzten Tage vor Zahlungseinstellung oder vor einem Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens unwiderlegbar vermutet. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben an uns zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller jederzeit, d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, uns eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.

12.5
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt; eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.

12.6
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

12.7
Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern sowie auf Verlangen nachzuweisen, dass dies geschehen ist.

12.8
Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 20% übersteigt und der Besteller es verlangt.

 

13.0 Musterlieferungen

13.1
Musterlieferungen werden von uns als solche ausdrücklich gekennzeichnet.

13.2
Muster sind nicht zum Verbleib beim Besteller bestimmt, sondern spätestens binnen vier Wochen ab Datum des Versandtages an uns im Originalzustand und nach Möglichkeit in der Originalverpackung zurückzusenden. Wir können die Rücknahme der Muster verweigern, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

13.3
Bei berechtigter Verweigerung der Rücknahme oder im Falle, dass der Besteller die Muster behalten will, sind wir berechtigt, den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis zu fakturieren.

 

14.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

14.1
Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindungen Eggenfelden.

14.2
Rechtsstreitigkeiten sind bei dem für uns zuständigen Gericht durchzuführen, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

14.3
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.